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Aktuelles

02.10.2020

Abrechnung einer Kataraktoperation unter Einsatz des Femtosekundenlasers

Eine Kataraktoperation, bei der der Femtosekundenlaser zum Einsatz kommt, gilt in Fachkreisen als der konventionellen Augen-Chirurgie über-legen. Höchstumstritten ist jedoch, wie diese moderne Operationsmethode gegenüber Privatpatienten abgerechnet werden kann.

Ärzte vs. private Krankenversicherungen

Von Seiten der Augenärzte wird in aller Regel befürwortet, neben der operativen Hauptleistung, der Ziffer 1375 GOÄ (Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars), die Ziffer 5855 GOÄ analog (Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) in Ansatz zu bringen. Der Wert dieses Gebüh-rentatbestandes beträgt bei einem 1,8-fachen Steigerungssatz € 723,93. Die privaten Krankenversicherungen hingegen plädieren dafür, den Lasereinsatz lediglich zusätzlich über die Ziffer 441 GOÄ (Zuschlag Laser) zu vergüten. Das entspricht einem Honorar von € 67,49.

Streit noch nicht endgültig entschieden

Zwischen beiden Abrechnungsalternativen besteht eine große Differenz. Es geht bei dieser Problematik folglich auf der einen Seite um eine nicht unerhebliche Summe Geld für die Leistungserbringer und auf der anderen Seite um die Frage, was der Einsatz hochmoderner Therapieverfahren in unserem Gesundheitswesen eigentlich noch kosten darf. Entsprechend intensiv wird die Auseinandersetzung geführt. Nachdem die Gerichte zunächst ganz überwiegend im Sinne der Ärzteseite entschieden haben (auch der Unterzeichner hat hier das eine oder andere positive Urteil zugunsten der Ärzte erstritten), hat nun das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung der beklagten privaten Krankenversicherung Recht gegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020, 4 U 162/18). Das Gericht lehnt einen Ansatz der Ziffer GOÄ 5855 analog für den Einsatz des Femtosekundenlasers mit, das muss man einräumen, durchaus nachvollziehbaren Argumenten, ab.

Der Streit ist also weiterhin nicht abschließend geklärt. Es spricht einiges dafür, dass erst der Bundegerichtshof mit einer höchstrichterlichen Ent-scheidung endgültig Klarheit in dieser Frage bringen wird. Bis dahin können Augenärzte die Kataraktoperation mittels Femtosekundelaser durch-aus weiter über die GOÄ 5855 analog abrechnen, sie (und ihre Patienten) müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass es bei der Kosten-übernahme durch die private Krankenversicherung zu Problemen kommen kann. 

Dr. med. Markus Weidenbach
Fachanwalt für Medizinrecht

06.07.2020

Wahlarztkette umfasst auch externen Radiologen

 

Schließt ein Patient im Krankenhaus eine Wahlarztvereinbarung, dann werden Leistungen von hinzugezogenen Ärzten außerhalb des Kranken-hauses (hier: Fachärzte für Radiologie) von dieser Vereinbarung mit umfasst. Die Leistungen stellen keine allgemeinen Krankenhausleistungen dar, sondern müssen aufgrund der Wahlarzt- und Liquidationskette des § 17 Abs. 3 S. 1 KEntgG nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden.

Wahlarztkette endet nicht an der Tür des Krankenhauses

So jedenfalls hat dies das OLG München jüngst entschieden (Beschluss vom 09.04.2019, B 1 KR 5/19 R) und damit die Rechtsprechung des BGH fortgesetzt. Nach diesem endet die Wahlarztkette nicht an der Tür des Krankenhauses, sondern schließt grds. externe Leistungserbringer mit ein (BGH, III ZR 85/14). Deren Leistungen fallen folglich nicht unter die allgemeinen Krankenhausleistungen des § 2 Abs. 2 KHentG. Das sei auch nicht unbillig, so das OLG, denn wenn die radiologischen Leistungen im Krankenhaus erbracht worden wären, dann wären die Patienten auf-grund der Wahlleistungsvereinbarung in gleicher Weise zur Zahlung verpflichtet gewesen. 

Höhere Krankenhauspflegesätze wären die Folge

Eine Entscheidung, die zu begrüßen ist. Würden die Kosten von Privatpatienten, die Wahlleistungen externer Dritter in Anspruch nehmen, über die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen vergütet, dann würde dies höhere Krankenhauspflegesätze nach sich ziehen. Damit würde im Ergebnis die gesetzliche Krankenversicherung mit diesen Kosten belastet, wohingegen die privaten Krankenversicherer entsprechend entlastet würden. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich.

Dr. med. Markus Weidenbach
Fachanwalt für Medizinrecht

06.07.2020

Ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, dann...?​

 

Wer im Krankenhaus vom Chefarzt oder dessen Vertreter operiert werden möchte, muss zuvor eine sog. Wahlleistungsvereinbarung abschließen. Diese bedarf gem. § 17 Abs. 2 KHEntG der Schriftform. Wird die Schriftform nicht eingehalten, weil z. B. eine der Parteien die Vereinbarung ver-sehentlich nicht unterzeichnet, ist sie unwirksam bzw. nichtig. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass der Patient die medizinische Wahlleistung nicht bezahlen muss, selbst wenn diese fehlerfrei durchgeführt wurde, der Honoraranspruch des Arztes/Krankenhauses entfällt. Ein für Opera-teur und Klinik unbefriedigendes Ergebnis ... das aber nicht immer gelten muss.

Verstoß gegen Treu und Glauben

So hat das Landgericht Mosbach in einer jüngeren Entscheidung (Urt. vom 18.12.2019, Az.: 2 S 1/19) festgestellt, dass sich ein Patient nicht auf die Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung berufen kann, wenn er umfassend über die medizinische Wahlleistung, die Behandlungs-alternativen und die mit der Wahlleistung einhergehenden Kosten unterrichtet und aufgeklärt wurde. Es verstoße gegen den aus § 242 BGB her-geleiteten Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Patient sich mit dieser Kenntnis operieren lässt und dann im Anschluss aufgrund eines Formfehlers die Bezahlung der Wahlleistung verweigert. 

Im konkreten Fall war die Wahlleistungsvereinbarung aufgrund eines Organisationversehens auf Seiten des Krankenhauses nicht unterschrieben worden und nur vom Patienten einseitig unterzeichnet zur Patientenakte gelangt.

Die Aufklärung ist entscheidend

Wie in vielen anderen Fallgestaltungen auch, zeigt sich hier also einmal mehr, dass eine umfassende Aufklärung des Patienten über Wahlleis-tung, Alternativen, Risiken und Kosten unerlässlich ist.

Dr. med. Markus Weidenbach
Fachanwalt für Medizinrecht

22.06.2020

Beschränkung der Einwilligung in Chefarzt-OP

Wird im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung in eine durch den Chefarzt durchzuführende Operation eingewilligt, dann muss diese Operation auch durch den Chef-arzt persönlich vorgenommen werden. Geschieht das nicht, dann stehen dem Patienten u. U. Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu.

Kein rechtmäßiges Alternativverhalten

So hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2016 entschieden (BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 75/15) . Dort wurde die Operation entgegen der Wahlleistungsvereinbarung nicht vom Chefarzt, sondern von dessen Vertreter durchgeführt. Die Einwände der Behandlerseite, der Patient stün-de bei der Operation durch den Chefarzt selbst nicht anders dar, da die Behandlung optimal verlaufen sei (rechtmäßiges Alternativverhalten), ließ das Gericht nicht gel-ten. Eine solche Argumentation widerspreche dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen operativen Eingriffen (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch der grds. mögliche Einwand der hypothetischen Einwilligung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Rechtzeitige Information des Patienten

Krankenhäusern ist daher dringend zu empfehlen, dass bei einer Verhinderung des Chefarztes mit einem entsprechenden Wechsel des Operateurs unbedingt präoperativ und mit ausreichendem Vorlauf die Einwilligung des Patienten in die Operation durch den Vertreter einzuholen ist. Andernfalls laufen sowohl das Krankenhaus als auch die behandelnden Ärzte Gefahr, sich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten auszusetzen. 

Dr. med. Markus Weidenbach

Fachanwalt für Medizinrecht

22.06.2020

Nachbesetzung einer Arztstelle nach Zulassungsverzicht

Es war in der Vergangenheit durchaus üblich, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die sich vergrößern wollten, Zulassungen abgabewilliger Ärzte „erwarben“, indem der abgebende Arzt zugunsten des MVZ auf seine Zulassung verzichtete, für kurze Zeit dort angestellt war und dann durch einen bereits von Anfang an ins Auge gefassten Arzt im wegen der Nachbesetzung ersetzt wurde.

Dieser Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2016 jetzt einen Riegel vorgeschoben (BSG, Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R). In einem obiter dictum legten die Richter dar, dass die vom Zulassungsausschuss erteilte Anstellungsgenehmigung nach Zulassungsverzicht gem. § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V nur dann rechtmäßig ist, wenn der Vertragsarzt auch wirklich beabsichtigt, in diesem MVZ tätig zu werden. Dies sieht das Gericht in Analogie zum Jobsharing (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 5 i. V. m. Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V) dann als gegeben an, wenn der Arzt – ex ante – für mindestens drei Jahre seiner Angestelltentätigkeit nachgehen möchte bzw. – ex post – nachgegangen ist. Endet die Tätigkeit vor dieser zeitlichen Grenze, bspw. aus Gründen der Lebensplanung oder aufgrund von Krankheit, dann – so die Richter – müsse der Zulassungsausschuss unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen, ob wenigstens geplant war, den 3-Jahres-Zeitraum zu erfüllen. Sollte der Ausschuss hier zu der Auffassung gelangen, dass dies nicht der Fall gewesen ist, dann kann das MVZ die frei gewordene Arztstelle nicht mehr nachbesetzen, da die ursprünglich ausgesprochene Anstellungsgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.

Diese auch auf Berufsausübungsgemeinschaften übertragbare Entscheidung hat deshalb so hohe Wellen geschlagen, weil oft genau so verfahren wurde, wie das BSG es jetzt untersagt hat. Es mag auch gute Argumente gegen die Ausführungen des Gerichts geben, jedoch ändert dies an den Konsequenzen der Entscheidung nichts: Medi-zinischen Versorgungszentren und ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist nunmehr zu raten, die „Umwandlung“ einer Vertragsarztzulassung in eine Anstellungs-tätigkeit in Zukunft für die Dauer von wenigstens drei Jahre zu planen. Endet die Anstellung früher, dann kann (und muss) bei der sich anschließenden Nachbesetzung die Ausgangsentscheidung entsprechend gut begründet werden.

Dr. med. Markus Weidenbach
Fachanwalt für Medizinrecht

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